Beurlaubung vom Unterricht
Kann ich mein Kind beurlauben lassen?
Häufig treten Eltern mit dem Wunsch an mich heran, ihr Kind aus verschiedenen Gründen vom Unterricht zu befreien.
Hierzu möchte ich Ihnen ein paar grundsätzliche Informationen geben.
Laut Schulbesuchsverordnung ist eine Beurlaubung vom Besuch der Schule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen (in der Regel 14 Tage vorher) schriftlichen Antrag möglich.
Als Gründe können z.B. anerkannt werden:
- Aktive Teilnahme an wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen Wettbewerben;
- Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen bzw.
Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften - Heilkuren
- wichtige persönliche Gründe wie Hochzeiten im engsten Familienkreis,
Hochzeitsjubiläen - Todesfall in der Familie
- Wohnungswechsel
Eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien ist nur bei Vorliegen einer dieser Gründe möglich.
Der Wunsch außerhalb der Ferien günstigere Reisetarife nutzen zu können oder Verkehrsstaus zu vermeiden, sind keine besonderen Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen.
Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Ziegler
Rektorin