Gremien
Gremien
Jede Schule braucht engagierte Eltern. Zu den wichtigsten Gremien, in denen Eltern mitwirken, zählen die Klassenpflegschaften, der Elternbeirat und die Schulkonferenz.
Grundlage für die Elternarbeit an Schulen bildet die Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16. Juli 1985.
Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft fördert das Zusammenwirken von Eltern und Lehrkräften der Klasse und dient dem Austausch von Anregungen und Erfahrungen. Lehrer haben eine Informationspflicht.
- Vorsitz: Klassenelternvertreter
- Stellv. Vorsitz: Klassenlehrer
- Teilnahmepflicht:
Klassenlehrer und zusätzlich alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, soweit dies die Tagesordnung erfordert - Teilnahmerecht:
Eltern u. Lehrer der Klasse, Schulleiter, Schulaufsicht, Elternbeiratsvorsitzender, Klassensprecher und Stellvertreter bei entsprechenden Tagesordnungspunkte - Sitzungen: mindestens 1 pro Schulhalbjahr
Konkrete Punkte der Unterrichtung und Aussprache
- Entwicklungsstand der Klasse
- Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen
- Kriterien und Verfahren der Leistungsmessung
- Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben
- Versetzungs-/Prüfungsordnungen
- in der Klasse verwendete Lern- und Arbeitsmittel
- Unterrichtsschwerpunkte/ methodische Probleme
- Schulausflüge, Wandertage u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der GLK
- grundsätzliche Beschlüsse der GLK, des Elternbeirats und der Schulkonferenz
- Schülerbeförderung
Elternbeirat
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Schule zu wahren und zu pflegen.
- Vorsitz: Elternbeiratsvorsitzender
- Stellv. Vorsitz: stellv. Elternbeiratsvorsitzender
- Teilnahmepflicht: Schulleiter (wenn eingeladen)
- Teilnahmerecht: gewählte Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter
- Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung erfordert z.B. Sachverständige
- Sitzungen: mindestens 1 pro Schulhalbjahr
Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere
- die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern
- Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten
- das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern
- für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schul- aufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt
- an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken
- bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken
- Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten (z.B. Schulversuche, Teilung einer Schule)
- einen Elternbeiratsvorsitzenden, einen Stellvertreter und Mitglieder in die Schulkonferenz zu wählen
- Anhörung zur schuleigenen Stundentafel u. zum Schulcurriculum
Die Elternbeiratsvorsitzenden und deren Stellvertreter aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Auf Landesebene wirkt der Landeselternbeirat als Vertretung der Erziehungsberechtigten.
Schulkonferenz
- Vorsitz: Schulleiter
- Stellv. Vorsitz: Elternbeiratsvorsitzender
- Weitere Mitglieder:
gewählte Lehrkräfte, gewählte Elternvertreter, ggf. Schülersprecher und gewählte Schülervertreter - Teilnahmerecht: Schulaufsicht, ggf. Schulträger
- Sitzungen: mindestens 1 pro Schulhalbjahr
Aufgaben
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.
Zusammensetzung der Schulkonferenz
> 14 Lehrer:
- Mitglieder gesamt: 13
- Schulleiter: 1
- EB-Vorsitzender: 1
- gewählte Lehrer: 6
- gewählte Eltern 5
7 – 13 Lehrer:
- Mitglieder gesamt: 9
- Schulleiter: 1
- EB-Vorsitzender: 1
- gewählte Lehrer: 4
- gewählte Eltern 3
3 – 6 Lehrer:
- Mitglieder gesamt: 5
- Schulleiter: 1
- EB-Vorsitzender: 1
- gewählte Lehrer: 2
- gewählte Eltern 1
Informationsrecht der Schulkonferenz
über alle Angelegenheiten, bei denen die Schulkonferenz mitwirkt, insbesondere über alle diesbezüglichen Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz.
Vorschlagsrecht
Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und Lehrerkonferenzen Anregungen, Vorschläge und Empfehlungen, die aus ihrem Aufgabenbereich entstammen, geben; diese müssen auf der nächsten Lehrerkonferenz beraten werden.
Mitwirkungsrecht
bei der Besetzung der Schulleiterstelle.
Entscheidungsrecht hat die Schulkonferenz bei
- Vereinbarung von Schulpartnerschaften;
- Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage, Unterrichtsbeginn und Einschulungstag; allgemeinen Angelegenheiten der SMV;
- Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule und Änderung des Schulbezirks; Stellungnahme der Schule zur Schülerbeförderung;
- Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und zu keiner Berechtigung führen; Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
Zustimmungsrecht und Beratungsrecht
Bei nachstehenden Angelegenheiten gibt die Schulkonferenz ihr Einverständnis:
- Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz;
- Erlass der Schul- und Hausordnung;
- Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung von Vorschriften an der Schule;
- Grundsätze über die Durchführung von besonderen, die ganze Schule betreffenden Veranstaltungen;
- Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen;
- Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel/schuleigenes Curricilum
Anhörungsrecht
- zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz;
- bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;
- über die Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;
- vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs;
- vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung;
- und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
- vor Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen an der Schule;
- bei Entscheidungen über den Auschluss eines Kinds aus der Schule (wenn von den Erziehungsberechtigenten gewünscht)
- zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule;
- zu Baumaßnahmen.